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Satzung
§
1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
| 1. |
Der Verein
trägt den Namen "prosozpaed Tübingen e.V.
Kontaktstelle sozialpädagogische Forschung, Ausbildung und
Praxis an der Universität Tübingen" |
| 2. |
Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz in Tübingen. |
| 3. |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§
2 Zweck des Vereins
| 1. |
Zweck des Vereins ist
die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von
Veranstaltungen zur Förderung des Theorie-Praxis-Transfers
zwischen AkteurInnen und Institutionen Sozialer Arbeit und dem Institut
für Erziehungswissenschaft, Abteilung
Sozialpädagogik. Im Zentrum stehen bildungsbezogene
Aktivitäten. Dazu zählt beispielsweise die
Förderung und Durchführung von
Kontaktstudienangeboten, die Pflege der Beziehungen zwischen der
Abteilung und AbsolventInnen des Studiengangs, die
Durchführung von Fort- und Weiterbildung für
AbsolventInnen und Fachkräfte sozialer Praxis, der Einsatz
für eine Verbesserung der beruflichen Handlungsbedingungen in
Sozialer Arbeit und Verbesserung der Ausbildung sowie die
Förderung von für Soziale Arbeit praxisrelevanter
Forschung, ggf. der Förderung Studierender u.w.m.
Darüber hinaus werden Beziehungen zur Alumni-Abteilung der
Gesamtuniversität gepflegt. |
| 2. |
Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. |
| 3. |
Der Verein verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
| 4. |
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten
die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. |
§
3 Mitgliedschaft
a)
Beitritt
| 1. |
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche und juristische Person werden. |
| 2. |
Ein Antrag auf Beitritt
in den Verein ist schriftlich einzureichen. |
| 3. |
Über den
Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand des Vereins innerhalb von
sechs Wochen nach Eingang. |
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b)
Austritt
| 4. |
Der Austritt aus dem
Verein ist jeweils zum Jahresende möglich. |
| 5. |
Die
Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft
beträgt sechs Wochen zum Quartalsende. |
| 6. |
Ausgetretene Mitglieder
haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen. |
c)
Ausschluss
| 7. |
Ein Mitglied, das
vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. |
| 8. |
Das betroffene Mitglied
ist vor dem Entscheid über den Ausschluss vom Vorstand zu
hören. Der Vorstand kann bis zum Beschluss der
nächstfolgenden Mitgliedsversammlung das Ruhen der
Mitgliedschaft anordnen. Das betroffene Mitglied ist
spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
über den Antrag auf Ausschluss zu unterrichten. |
| 9. |
Der Ausschluss aus dem
Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied, einschließlich angemessener Begründung
schriftlich zuzustellen. |
| 10. |
§ 4 Abs. 3
dieser Satzung gilt entsprechend. |
| 11. |
Ausgeschlossene
Mitglieder haben keine Ansprüche am Vereinsvermögen. |
§ 4
Mitgliedsbeitrag
| 1. |
Der Mitgliedsbeitrag
wird vom Vorstand festgesetzt und in angemessener Weise
veröffentlicht. Studierende und Inhaber der Tübinger
Bonus-Card oder entsprechender Nachweise sind vergünstigt
aufzunehmen. |
| 2. |
Der Mitgliedsbeitrag ist
am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus zur Zahlung fällig. |
| 3. |
Mitglieder, die
länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im
Rückstand sind, werden schriftlich oder per Email an die
fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag
nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so
kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 3c
einleiten. |
| 4. |
Mitglieder
müssen die Einwilligung zur Einziehung des Mitgliedsbeitrags
im Lastschriftverfahren geben. |
§ 5
Vereinsorgane
| 1. |
Vereinsorgane sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. der Beirat. Zur
Entwicklung bestimmter Projekte / Aktivitäten können
Teams gebildet werden. |
| 2. |
Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. |
§ 6
Mitgliederversammlung
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig
für
a)
Änderungen der Satzung,
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
c) ggf. Wahl des Beirats,
d) Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten
Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des
Vorstandes,
e) Ausschließung eines Mitgliedes,
f) Auflösung des Vereins,
g) bei Auflösung des Vereins Beschluss über die
Verwendung des Vereinsvermögens.
h) Die Bildung neuer Organe
|
| 2. |
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich
stattfinden. |
| 3. |
Findet die ordentliche
Mitgliederversammlung während der Alumnatsveranstaltung
(Sozialpädagogiktag) statt, ist sie mit einer Frist von
mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Bei einem Termin außerhalb der
Alumnatsveranstaltung beträgt die Frist 6 Wochen. Es
genügt ebenfalls die Einladung per Email oder - bei
Institutsangehörigen - per Brief im Postfach. |
| 4. |
Wenn es das Interesse
des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. |
| 5. |
Darüber hinaus
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn mindestens 2O% der Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen. |
| 6. |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
von mindestens vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. |
| 7. |
Der Vorstand ist
für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der
Mitgliederversammlung zuständig. |
| 8. |
Wahlen und
Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag
eines Viertels der anwesenden Mitglieder werden Wahlen und
Beschlüsse geheim abgehalten. |
| 9. |
Bei Wahlen zum Vorstand
ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen
erfordern die einfache Mehrheit. |
| 10. |
Sofern Gegenstand der
Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine
Satzungsänderung, eine Zweckänderung oder die
Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Entsprechende Anträge
müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung vorgelegt werden. |
| 11. |
Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt, sind aber zu protokollieren. |
| 12 |
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es
kann jederzeit von Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden. |
| 13. |
Beschlüsse
können dann schriftlich gefasst werden, und
Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer
Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten
werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen. |
§ 7
Vorstand
| 1. |
Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Aufwandsentschädigungen dürfen gezahlt werden,
bedürfen nicht der Zustimmung der MV, sind dieser jedoch
besonders transparent zu berichten. |
| 2. |
Der Vorstand besteht
mindestens aus dem/der geschäftsführenden
Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterlnnen, von denen eineR zugleich
das Amt der Kassenführung ausübt. |
| 3. |
Mindestens ein
Vorstandsmitglied sollte dem hauptamtlichen Personal der Abteilung
Sozialpädagogik des Instituts für
Erziehungswissenschaft angehören. |
| 4. |
Beschlüsse des
Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. l in Verbindung mit
§ 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der geschäftsführenden
Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 5. |
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den/die
geschäftsführendeN Vorsitzenden und ein
stellvertretendes Vorstandsmitglied vertreten. |
| 6. |
Die
Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes
für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. |
| 7. |
Der/die
Vereinsvorsitzende kann nur durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden
abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis einE neueR
geschäftsführendeR VorsitzendeR gewählt ist. |
| 8. |
Neugewählte
Vorstandspersonen übernehmen die Verantwortung von ihrer
Vorgängerperson 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung, falls
nicht die MV eine andere Regelung trifft. Besteht kein Votum der
Mitgliederversammlung, kann auch in der Gesamtgruppe der noch
amtierenden und der neuen Vorstandspersonen bei Einvernehmen eine
andere Regelung getroffen werden. Der Vorstand kann projekt- oder
aufgabenbezogene Teams unter Hinzuziehung vereinsexterner Personen
bilden und beauftragen.
|
§ 8
Beirat
| 1. |
Als beratendes und
unterstützendes Organ des Vereines kann ein Beirat berufen
werden. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, kann jedoch
durch Beschluss des Vorstandes jederzeit erweitert oder verkleinert
werden. |
| 2. |
Aufgabe des Beirates ist
es, den Verein bei der langfristigen Durchsetzung seines Zweckes und
der Durchführung der entsprechenden Schritte zu
unterstützen. |
| 3. |
Die Mitglieder des
Beirates müssen keine Vereinsmitglieder sein. |
| 4. |
Mitglieder des Beirates
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. |
| 5. |
Die Mitglieder des
Beirates wählen aus ihrer Mitte eineN BeiratsvorsitzendeN und
eineN StellvertreterIn. |
| 6. |
Der Beirat tagt
mindestens einmal jährlich anlässlich der
ordentlichen Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden nach
Maßgabe des § 28 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 32 BGB gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden. |
§ 9
Auflösung des Vereins
| 1. |
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden. |
§ 10
Salvatorische Klausel
| 1. |
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder rechtswidrig sein, so
berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
nicht. |
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