ProSozPaed Tübingen e.V.

Satzung



§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

1.Der Verein trägt den Namen "prosozpaed Tübingen e.V. Kontaktstelle sozialpädagogische Forschung, Ausbildung und Praxis an der Universität Tübingen"

2.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des Theorie-Praxis-Transfers zwischen AkteurInnen und Institutionen Sozialer Arbeit und dem Institut für Erziehungswissenschaft, Abteilung Sozialpädagogik. Im Zentrum stehen bildungsbezogene Aktivitäten. Dazu zählt beispielsweise die Förderung und Durchführung von Kontaktstudienangeboten, die Pflege der Beziehungen zwischen der Abteilung und AbsolventInnen des Studiengangs, die Durchführung von Fort- und Weiterbildung für AbsolventInnen und Fachkräfte sozialer Praxis, der Einsatz für eine Verbesserung der beruflichen Handlungsbedingungen in Sozialer Arbeit und Verbesserung der Ausbildung sowie die Förderung von für Soziale Arbeit praxisrelevanter Forschung, ggf. der Förderung Studierender u.w.m. Darüber hinaus werden Beziehungen zur Alumni-Abteilung der Gesamtuniversität gepflegt.

2.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3.Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

a) Beitritt

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.Ein Antrag auf Beitritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.

3.Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand des Vereins innerhalb von sechs Wochen nach Eingang.

b) Austritt

4.Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende möglich.

5.Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.

6.Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.

c) Ausschluss

7.Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.

8.Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss vom Vorstand zu hören. Der Vorstand kann bis zum Beschluss der nächstfolgenden Mitgliedsversammlung das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen. Das betroffene Mitglied ist spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung über den Antrag auf Ausschluss zu unterrichten.

9.Der Ausschluss aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung schriftlich zuzustellen.

10.§ 4 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

11.Ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1.Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und in angemessener Weise veröffentlicht. Studierende und Inhaber der Tübinger Bonus-Card oder entsprechender Nachweise sind vergünstigt aufzunehmen.

2.Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus zur Zahlung fällig.

3.Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich oder per Email an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 3c einleiten.

4.Mitglieder müssen die Einwilligung zur Einziehung des Mitgliedsbeitrags im Lastschriftverfahren geben.


§ 5 Vereinsorgane

1.Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. der Beirat. Zur Entwicklung bestimmter Projekte / Aktivitäten können Teams gebildet werden.

2.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§ 6 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) Änderungen der Satzung,
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
c) ggf. Wahl des Beirats,
d) Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes,
e) Ausschließung eines Mitgliedes,
f) Auflösung des Vereins,
g) bei Auflösung des Vereins Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.
h) Die Bildung neuer Organe

2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

3.Findet die ordentliche Mitgliederversammlung während der Alumnatsveranstaltung (Sozialpädagogiktag) statt, ist sie mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Bei einem Termin außerhalb der Alumnatsveranstaltung beträgt die Frist 6 Wochen. Es genügt ebenfalls die Einladung per Email oder - bei Institutsangehörigen - per Brief im Postfach.

4.Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.

5.Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 2O% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.

6.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

7.Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.

8.Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.

9.Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.

10.Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung, eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Entsprechende Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

11.Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sind aber zu protokollieren.

12Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es kann jederzeit von Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.

13.Beschlüsse können dann schriftlich gefasst werden, und Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.


§ 7 Vorstand

1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen dürfen gezahlt werden, bedürfen nicht der Zustimmung der MV, sind dieser jedoch besonders transparent zu berichten.

2.Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterlnnen, von denen eineR zugleich das Amt der Kassenführung ausübt.

3.Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte dem hauptamtlichen Personal der Abteilung Sozialpädagogik des Instituts für Erziehungswissenschaft angehören.

4.Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. l in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der geschäftsführenden Vorsitzenden den Ausschlag.

5.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die geschäftsführendeN Vorsitzenden oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vertreten.

6.Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

7.Der/die Vereinsvorsitzende kann nur durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis einE neueR geschäftsführendeR VorsitzendeR gewählt ist.

8.Neugewählte Vorstandspersonen übernehmen die Verantwortung von ihrer Vorgängerperson 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung, falls nicht die MV eine andere Regelung trifft. Besteht kein Votum der Mitgliederversammlung, kann auch in der Gesamtgruppe der noch amtierenden und der neuen Vorstandspersonen bei Einvernehmen eine andere Regelung getroffen werden. Der Vorstand kann projekt- oder aufgabenbezogene Teams unter Hinzuziehung vereinsexterner Personen bilden und beauftragen.


§ 8 Beirat

1.Als beratendes und unterstützendes Organ des Vereines kann ein Beirat berufen werden. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, kann jedoch durch Beschluss des Vorstandes jederzeit erweitert oder verkleinert werden.

2.Aufgabe des Beirates ist es, den Verein bei der langfristigen Durchsetzung seines Zweckes und der Durchführung der entsprechenden Schritte zu unterstützen.

3.Die Mitglieder des Beirates müssen keine Vereinsmitglieder sein.

4.Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

5.Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eineN BeiratsvorsitzendeN und eineN StellvertreterIn.

6.Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 BGB gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.


§ 9 Auflösung des Vereins

1.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 10 Salvatorische Klausel

1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder rechtswidrig sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht.